gültige Coronabetreuungsverordnung ab dem 30.01.2021

210129_CoronaBetrVO ab 30.01.2021_Lesefassung (003)

Das Familienministerium hat uns gebeten, den folgenden Hinweis zu verteilen:

für den Bereich der Kindertagesbetreuung wurde in § 2 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung in der ab 30. Januar gültigen Fassung eine Änderung vorgenommen.

„Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden,
ist eine medizinische Maske zu tragen.“

Gemäß § 3 Abs. 1 Coronaschutzverordnung sind medizinische Masken sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

Musterbescheinigung für den Nachweis der Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagepflege

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Anbei die Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu den zusätzlichen Kinderkrankentagen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage) und eine Inanspruchnahme auch bei geschlossenen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen bzw. einem eingeschränkten Betrieb zu ermöglichen.

Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das BMFSFJ im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese finden sich im Anhang zu dieser Mail oder direkt zum Download unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/kinderbetreuung-bei-schul–und-kitaschliessungen/164594.